Versteigerungsbedingungen
Mit Abgabe eines Gebots oder eines schriftlichen Kaufauftrages wird die Teilnahme an der Versteigerung bekundet und folgende Versteigerungsbedingungen bindend anerkannt.
§ 1.0
Die Versteigerung erfolgt freiwillig im Auftrag der Berechtigten. Bei Zuschlag ist der Betrag sofort in bar und Währung Euro zu bezahlen.
§ 2.0
Dem Bieter wird die Gelegenheit eingeräumt, alle Gegenstände im Rahmen der Vorbesichtigung zu prüfen. Hierbei steht es ihm frei, sach- und fachkundigen Rat einzuholen.
Die zu versteigernden Gegenstände sind gebraucht. Somit können Sachmängel nicht ausgeschlossen werden; eine bestimmte Beschaffenheit ist nicht vereinbart. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie. Eine Haftung für Sachmängel jeder Art ist aus -geschlossen, sofern nicht arglistige Täuschung vorliegt. Im weiteren werden die Rechte aus den §§ 437 ff BGB ausgeschlossen.
§ 2.1
Alle Angaben, wie z.B. Bezeichnung, Baujahr, technische Daten, Maße und Mengenangaben sind unverbindlich. Der Verkäufer übernimmt für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr.
§ 3.0
Mindestgebote setzt der Versteigerer fest.
§ 3.1
Wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Angebot erfolgt, erhält der Meistbietende den Zuschlag. Geben zwei oder mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot ab und die Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los. Mindestgebote setzt der Versteigerer fest.
§ 4.0
Der Versteigerer entscheidet die Aufrufreihenfolge. Er hat das Recht, Positionen zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen. den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen oder Gebote, die als zu niedrig angesehen werden, zurückzuweisen. Wird ein Zuschlag unter Vorbehalt erteilt, beinhaltet dies noch kein Recht auf den Erwerb des Gegenstandes. Der Bieter bleibt vom Zeitpunkt des Aufrufs an für 48 Stunden oder für einen anderen beiderseitig vereinbarten Zeitraum an sein Gebot gebunden.
§ 5.0
Über jegliche Zweifel zur Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, entscheidet allein und verbindlich der Versteigerer. Alle mitbietenden Beteiligten erkennen seine Entscheidung verbindlich an. Der Versteigerer hat das Recht, den Zuschlag aufzuheben und den Gegenstand neu auszubieten.
§ 6.0
Ein Bieter, der für einen Auftraggeber handelt, haftet neben diesem ebenfalls als Selbstschuldner.
§ 7.0
Das vom Käufer zu zahlende Aufgeld beträgt :
3% zzgl. MwSt. bei einem Gebot bis 25.000,- €
2% zzgl. MwSt. bei einem Gebot ab 25.001,- €
§ 8.0
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme des Gegenstandes und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über. Das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen.
§ 9.0
Verkäufe an Käufer aus EU-Staaten können nur dann umsatzsteuerfrei erfolgen, wenn sie die amtlich beglaubigte Umsatzsteuer - Identifikations - Nummer vorlegen. Käufer aus Staaten, die nicht der EU angehören, zahlen die Mehrwert-steuer als Kaution an den Versteigerer. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten Original - Ausfuhrnachweise wird die Mehrwertsteuer zurückerstattet.
§ 10.0
Die am Versteigerungstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt vorbehalten.
§ 11.0
Das Versteigerungsgut muss am Versteigerungstag mitgenommen werden. Eine Haftung für etwaige Beschädigungen oder den Verlust der Gegenstände übernimmt der Versteigerer nicht.
§ 12.0
Verweigert der Käufer Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung ab Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts mit 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben oder angenommen worden sind. In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er kann die ersteigerten Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Ersteigerers demontieren und einlagern.
§ 13.0
Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, kann der Kaufgegenstand nochmals versteigert werden. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Käufer nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind ausgeschlossen.
§ 14.0
Abtransport und Demontage der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Ersteigerers. Der Ersteigerer haftet für Beschädigungen, die bei der Demontage oder beim Transport am Eigentum des Verkäufers oder Dritter entstehen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Objekte, deren Demontage Schäden an Immobilien und/oder Eigentum Dritter verursachen können, mit Kautionen zu belegen.
§ 15.0
Das Betreten des Geländes, auf dem die Versteigerung durchgeführt wird, zum Zwecke der Besichtigung oder der Teilnahme am Versteigerungstermin, erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Besucher haftet für die von ihm verursachten Schäden.
§ 15.1
Der Versteigerer haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für alle Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sowie alle juristischen Personen.
§ 16.0
Die vorgenannten Bedingungen gelten ebenfalls für alle zum Verkauf angebotenen Gegenstände, die ohne vorherige Besichtigung nach der Versteigerung oder im Freiverkauf erworben werden.
§ 17.0
Erfüllungsort und Gerichtsstand in Mahnsachen sowie die beiderseitigen Handelsgeschäfte ist Bonn.
§ 18.0
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die im Sinne, insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck, der unwirksamen Bestimmungen entspricht.
Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.